Unternehmen stehen in der Verantwortung, die Menschenrechte zu achten. Wie dies in globalen Produktionsketten gelingen kann – darüber sind Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik seit Jahren im Gespräch. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe zum Thema “Business & Human Rights – Wirtschaft & Menschenrechte”, die in einer Kooperation der Katholischen Erwachsenenbildung des Bistums Limburg mit dem Deutschen Netzwerk Wirtschaftsethik (DNWE) stattfand, wurde ein Webtalk mit anschließender Diskussion unter der Führung von Dr. Wolfgang Kessler mit Dr. Miriam Saage-Maaß geführt, der die Grundlage für dieses Thesenpapier zu dieser Veranstaltungsreihe darstellt.
Dr. Miriam Saage-Maaß ist Rechtsanwältin und stellvertretende Legal Director der Menschenrechtsorganisation ECCHR (European Center for Constitutional and Human Rights e.V.), wo Sie das Programm “Wirtschaft und Menschenrechte” leitet. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe “Business & Human Rights – Wirtschaft & Menschenrechte”, einer Kooperation der Katholischen Erwachsenenbildung des Bistums Limburg mit dem Deutschen Netzwerk Wirtschaftsethik, sprach sie mit Dr. Wolfgang Kessler über die Bedeutung des Rechts für eine humane Globalisierung.
Das ECCHR setzt als Menschenrechtsorganisation speziell juristische Mittel ein, um bestehende Menschenrechtskämpfe zu unterstützen, zu intervenieren und Diskurse zu beeinflussen. Es agiert auf europäischer und transnationaler Ebene und befasst sich neben dem Bereich der Völkerstraftaten mit den Themen Arbeitsbedingungen und Ausbeutung entlang von Lieferketten.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Hinblick auf ein Fallbeispiel
Ein herausragendes Beispiel für das Engagement des ECCHR ist eine aufsehenerregende Klage gegen das Textilunternehmen KiK aufgrund eines verheerenden Fabrikbrands in Pakistan mit über 250 Toten.
Das ECCHR erarbeitete rechtliche Argumentationsmechanismen, um diese für eine Klage einzusetzen. Eine wichtige Voraussetzung dafür sieht Frau Dr. Saage-Maaß darin, dass sich Angehörige und überlebende ArbeiterInnen sehr gut organisiert und eigene politische Forderungen entwickelt hätten. Sie seien somit in der Lage gewesen, für sich als Gruppe zu entscheiden, diesen Weg der Klage zu gehen und Schadensersatz einzufordern. Es sei ein Verständnis dafür vorhanden gewesen, dass dies für sie wichtig sei und einen Mehrwert bringe. Da es sich um grenzüberschreitende Schadensfälle handelte, wurde nach pakistanischem Recht geklagt, welches britisch geprägt ist. Im ersten Schritt ging die Klage ins Beweisverfahren ein, was bedeutet, dass sie zulässig und nicht abwegig war, weshalb die KlägerInnen auch Prozesskostenhilfe bekamen. Letzen Endes verlor das ECCHR die Klage, weil KiK die außergerichtlich getroffene Vereinbarung, auf die Einwendung der Verjährung zu verzichten, im Laufe des Prozesses zurückzog. Es wurde die Verjährung des Anspruchs geltend gemacht. Nach pakistanischen Recht verjähren solche Ansprüche im Todesfall in einem Jahr und bei schwerer Körperverletzung in zwei Jahren. Da das ECCHR mit KiK in vorgerichtlichen Verhandlungen war und den Verjährungsverzicht ausgehandelt hatte, klagten sie erst nach zweieinhalb Jahren. Die Klage wurde verloren, weil das ECCHR das nicht nachweisen konnte und KiK sich darauf beruf, dass ein Verjährungsverzicht nach pakistanischem Recht nicht möglich sei.
Hatte dieser Fall einen Einfluss auf das laufende Gesetzesverfahren?
Aus Sicht von Frau Dr. Saage-Maaß ist ein wichtiger Aspekt des dargelegten Falls in Bezug auf das laufende Gesetzesverfahren zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) die Anregung des Diskurses vor Ort in Pakistan. Die Diskussion mit der pakistanischen Gewerkschaft, den pakistanischen Anwälten und Vertretern der Betroffenen selbst, zeigte, dass dieses Verfahren von den Betroffenen auch als Chance für eine Intervention in politische Diskurse in Pakistan und in Europa verstanden wurde. Die KlägerInnen reisten mehrmals nach Europa, wo sie für ihre Anliegen sprechen konnten. Das habe insofern einen positiven Einfluss auf das LkSG, dass AkteurInnen involviert waren, die für sich selbst sprechen können, die für ihre Rechte einstehen und sich nicht als hilflose Opfer betrachteten. KiK sei zwar eines der wenigen Unternehmen, das schon frühzeitig ein entsprechendes Gesetz befürwortet hätte, eine EU-Regulation wünschte und ausgesprochen aktiv im Textilbündnis sei. Dennoch konnten sich VertreterInnen von KiK nie dazu durchringen, sich persönlich mit den Hinterbliebenen zu treffen, was den KlägerInnen sehr viel bedeutet hätte.
Wäre die Klage gegen KiK anders verlaufen, wenn das LkSG bereits in Kraft gewesen wäre?
Laut Frau Dr. Saage-Maaß ist genau das der wunde Punkt: Das LkSG regele nicht die zivilrechtliche Haftung. Vernachlässigung von Brandschutz falle (auch nach pakistanischem Recht) unter die Tatbestände des LkSGes. Folgerichtig hätte KiK sich angemessener um die Brandschutzmängel kümmern müssen. Das Gesetz sähe hier eine entsprechende Sorgfaltspflicht vor. Wenn es zum Schadensfall komme, biete das LkSG allerdings keinen eigenen Anspruch auf eine Wiedergutmachung des Schadens bei Klagen vor Zivilgerichten. Das bedeutet, es bliebe der übliche zivilrechtliche Weg offen, wie das ECCHR das im KiK Fall angestrebt habe.
Frau Dr. Saage-Maaß sieht im LkSG dennoch Fortschritte. Das Gesetz biete Möglichkeiten für Betroffene, NGOs und Gewerkschaften, sich zuerst und direkt an das Unternehmen zu wenden, um auf Schadensrisiken hinzuweisen. Das LkSG verpflichte das Unternehmen zu handeln, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund eines Berichtes oder allein aufgrund der Aufmerksamkeit erweitere sich der Pflichtenkreis schneller. Ein anderer wichtiger Punkt sei, dass das Gesetz Betroffenen ein subjektives, öffentliches Recht zuspreche: Das Tätigwerden der Behörde. Das sei der Hebel. Wenn dieser Mechanismus gut genutzt werde, wären die Behörden gezwungen, effektiv zu handeln und die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren. Das sei eine Möglichkeit für Betroffene im Umsetzungsprozess zu intervenieren. Diesen Punkt betrachtet Frau Saage-Maaß als entscheidendes Kriterium, ob das Gesetz eine Chance habe, in der Praxis gut umgesetzt zu werden.
Der Unterschied zur Rechtslage in Frankreich
Frankreichs Rechtslage sehe vor, dass Betroffene gegen das Unternehmen vor französischen Zivilgerichten klagen können. Auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann im konkreten Fall hingewiesen werden. Das Gericht zwinge das Unternehmen zu handeln, das sei der erste Schritt im Umsetzungsmechanismus. Wenn sich nachweisen ließe, dass zwischen der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht und dem eingetretenen Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht, dann könne im zweiten Schritt auch zivilrechtlich geklagt werden. Es werde im Umsetzungs- und Kontrollmechanismus keine Behörde dazwischengeschaltet. Laut Frau Dr. Saage-Maaß laufen aktuell eine Reihe von Klagen, gleichzeitig sei noch keine Klage entschieden worden (Stand 26.08.2021). Alles drehe sich derzeit um Zulässigkeitsfragen oder in zwei Verfahren endlich um Beweisaufnahmen. Obwohl die französische Rechtslage Pflichtenkreise weiter formuliert, bedeute das nicht zwangsläufig eine einfachere oder unproblematische Umsetzung. Dass Betroffene vor französische Gerichte gehen können, erfordere einen sehr großen Aufwand. Hier sei noch ein weiter Weg zu gehen.
Was ist bei einer kritischen Haltung zum LkSG von international tätigen Unternehmen zu erwarten?
Die Klagewellen seien in Frankreich (und auch in Großbritannien) ausgeblieben. Und auch nach dem deutschen LkSG wird es keine Klagewellen geben, weil die Hürden zu hoch blieben. Als indische Bäuerin schlage man nicht das Branchenbuch von Dortmund auf um eine Anwaltskanzlei zu finden. So funktioniere das nicht und so werde das auch in absehbarer Zeit nicht funktionieren. Es kämen eben nur ausgewählte Fälle vor Gericht. Die Idee von Haftungsregelung sehe vor, dass Unternehmen in keiner Weise für jede Verletzung die beispielsweise einem Zulieferunternehmen passiert, in Haft genommen werden können. Zunächst werde geklärt, ob es Kenntnis von dem Problem gab und ob etwas getan hätte werden können, um das zu verhindern. An dieser Stelle verweist Frau Dr. Saage-Maaß dennoch auf das wirtschaftliche Kalkül, welches der Grund für Lieferketten und die Ausgliederung von Produktion in andere Länder mit beispielsweise niedrigeren Lohn- und Produktionskosten sei. Dahinter liege die Externalisierung von Kosten und das sei ein vom Unternehmen bewusst vorangetriebener Prozess. Sie sieht die Verantwortung darin, das wieder in gewisser Weise zu re-integrieren und die Geschäftspraktiken zu ändern. Im derzeitigen Umgang mit Globalisierung und Wirtschaften sehe sie keine Zukunft. Wir haben planetare Grenzen erreicht und der Aspekt der Ausbeutung ließe sich einfach nicht mehr verdrängen. Dementsprechend müssten die Unternehmen ihre Einkaufs- und Preispolitik und ihre Produktions- und Einkaufsmethoden überdenken und verändern.
Die Bedeutung des Rechts für eine humane Globalisierung
Recht spiele eine wichtige Rolle bei der Organisation der wirtschaftlichen Globalisierung und bei der Absicherung von wirtschaftlichen Interessen. Laut Katarina Pistor (“Der Code des Kapitals”) sichere das Recht die Gewinne der Konzerne ab. Globale Lieferketten und globale Konzernstrukturen seien möglich wegen Freihandelsabkommen, dem Abbau von Handelsbeschränkungen, abgesichert durch bilaterale Investitionsschutzabkommen. Die Verantwortung für eine Produktionsstätte wurde abgelöst. Die rechtliche Verpflichtung wurde ersetzt durch einen Liefervertrag. Von wirtschaftsrechtlicher Seite sei nicht vorgesehen, dass Verantwortung getragen werde für Lieferketten. Parallel existiere das System der sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte, die in Wirtschaftsbeziehungen re-integriert werden müssen. Die Externalisierung von Kosten und rechtlicher Verantwortung müsse nach Frau Dr. Saage-Maaß zurückgebracht werden und Menschenrechte müssten auf der Metaebene der argumentative und normative Rahmen sein.
In der Praxis laufe dies aber über den Produkthaftungsanspruch der indischen Bäuerin, was keine menschenrechtliche Klage ist.
Müsste diesem Rechtssystem ein Rechtssystem entgegengesetzt werden, welches die Rechte von ArbeitnehmerInnen, Umwelt und Menschenrechte allgemein wahrt?
Frau Dr. Saage-Maaß bejaht dies und stellt die Frage nach der Form, die dafür notwendig, sei. Bedarf es dafür eines völkerrechtlichen Vertrages, oder können das nationalstaatliche Gesetze abbilden, oder eine Praxis, die sich einfach entwickelt wie in GB, wo zunehmend zivilrechtliche Verantwortung über Rechtsprechung gesetzt wird? Frau Dr. Saage-Maaß sieht den Weg in einer Varianz und Bandbreite all dessen. Die Verabschiedung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes etwa sei ein Beispiel für wachsenden politischen Druck, der für Veränderung notwendig sei. Individuelles ethisches Konsumieren reiche nicht aus, abgesehen davon, dass es kaum möglich sei, ethisch korrekt zu konsumieren.
Die Position der Eliten im Süden der Welt
Frau Dr. Saage-Maaß teilt mit Dr. Kessler den Eindruck, dass die Eliten im Süden der Welt diese Gesetze nicht gutheißen würden und nennt als Beispiel ein Unglück in Bangladesh, woraufhin eine wirksame Initiative für Gebäude- und Feuerschutz gegründet wurde, die von der bangladeschischen Regierung als neokoloniales Instrument bezeichnet wurde, welches in ihre Souveränität eingreife. Diese Staaten stünden im internationalen Verhältnis unter großem Druck wegen des Standortkampfes und der nicht unberechtigten Gefahr, dass Produzenten abwandern könnten, dorthin wo sie bessere Standortfaktoren vorfinden.
Die Rolle des Rechts beim Schutz von Klima und Umwelt bezogen auf Menschenrechte
Es gibt Menschenrechtsverträge, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte, welcher das Recht auf Trinkwasser, Nahrung und Gesundheit schützt. In lateinamerikanischen Debatten wird daraus das Recht auf eine gesunde Umwelt abgeleitet. Es sei somit angelegt, dass Menschen nicht nur individuell – im Sinne der Beeinträchtigung eines einzelnen Menschen durch andere Menschen oder eines Konzerns – geschützt sind, sondern dass Menschen einen Lebensraum brauchen, der ihnen ermöglicht, Menschenrechte zu verwirklichen. Staaten seien verpflichtet, ihre Bevölkerung vor den Konsequenten des Klimawandels zu schützen, etwa durch Erreichen des 1,5 Grad Zieles. Hierzu gebe es mehr und mehr verfassungsrechtliche Entscheidungen.
Weitergedacht gehe es darum, den Menschen in Bezug zur Umwelt und als Teil der Umwelt zu verstehen, dadurch ist die Umwelt in Bezug auf den Menschen schützenswert. Laut Frau Dr. Saage-Maaß wäre es wünschenswert, wenn dieser Diskurs stärker in Umweltverbänden geführt werden würde. Schützt man die Umwelt allein der Umwelt wegen, könne das zu rein technischen Lösungen führen. Wen die Konsequenzen des Klimawandels am stärksten treffen, werde dabei nicht bedacht. Es gehe dabei um die Frage nach sozialer Gerechtigkeit. Wenn beispielsweise Windparks gebaut werden, dafür aber die indigenen Völker nicht konsultiert, sondern von ihrem Land vertrieben werden, mag das der CO2-Reduktion helfen, aber auf Kosten von Menschen, die am allerwenigsten zum Problem des Klimawandels beigetragen haben. Menschenrechte seien eine Linse, die auf alles, was der Klima-und Umweltschutz fordert, gelegt werden müsse. Menschen- und Klima-/Umweltschutz müssten miteinander in Einklang gebracht werden. Sich für die Rechte der Umwelt per se einzusetzen, ohne den Menschen mit einzubeziehen, könne nur, wer in einer entsprechend privilegierten Position sei. Für unterprivilegierte Menschen sei der Schutz der Umwelt lebenswichtig und diese soziale Frage müsse mitgedacht werden. Die Menschenrechte bieten dafür einen Maßstab.
Die Frage nach einem transnationalen Rechtssystem am Beispiel Bolsonaro
Am Beispiel der Zerstörung der Amazonasregion durch den brasilianischen Staatspräsidenten Bolsonaro zeige sich die Notwendigkeit eines transnationalen Rechtssystems, da die Amazonas Region nicht nur für Brasilien, sondern auch für das Weltklima eine wichtige Rolle spiele. Nach den von Brasilien unterzeichneten Menschenrechtsverträgen könnte man argumentieren, dass das Abholzen des Regenwaldes zu bestimmten Beeinträchtigungen bestimmter Menschenrechte führe. Hier sei das Problem, dass das Menschenrecht nicht besonders durchsetzungsstark und verhältnismäßig langsam sei, es fehle die effektive Durchsetzung und es fehlten entsprechende Sanktionen. Französische AnwältInnen und brasilianische Aktivisten haben eine Strafanzeige gegen Bolsonaro zum internationalen Strafgerichtshof gebracht, mit der Begründung, dass das Abholzen ein systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung sei und damit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Hierzu wurde das Völkerstrafrecht genutzt. Dies sei eine sehr innovative Argumentation, da das Völkerstrafrecht ursprünglich nicht dafür geschaffen worden sei, solche Straftaten zu ahnden, es sei aber eine sehr legitime Anwendung, so Frau Dr. Saage-Maaß. Es wird auch darüber debattiert, ob es die Einführung des Straftatbestands des Ökozids brauche, im Gegensatz zu dem des Genozids. Das Menschenrechtssystem ist am Beispiel Bolsonaro schwierig, weil es hierbei um die Frage nach globalen Konsequenzen geht und wie wir Verantwortung in globalen Maßstäben denken und wie sich so etwas Konzeptualisieren ließe. Hier in Rechtsverfahren zu gehen, sei deshalb so schwierig, weil Recht immer sehr enge Kausalzusammenhänge benötige und Verantwortung an Ursache und Wirkung knüpfe. Die Klimakrise stelle hier herkömmliche Maßstäbe in Frage.
Die Autorin
Jelena Atanackovic
Jelena Atanackovic ist seit September 2021 in der Geschäftsstelle des Deutschen Netzwerk Wirtschaftsethik – EBEN Deutschland e.V. tätig. Sie verantwortet den organisatorischen Bereich der Geschäftsstelle und ist Ansprechpartnerin für die Mitglieder des DNWE.
Nach dem Studium der Soziologie, Deutsche Literatur und Kunst- und Medienwissenschaften an der Universität Konstanz war sie als Kulturmanagerin tätig, bevor Sie als Marketing Managerin Communication zu einem internationalen Online-Unternehmen wechselte. Anschließend leitete sie verschiedene soziale Projekte in Vereinen und Verbänden. Im Ehrenamt engagiert sie sich für die Integration von geflüchteten Menschen.